Vereinsstatuten

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

 

 

(1) Der Verein führt den Namen

 

"Seniorenzentrum Axams,
gemeinnütziger Verein für ältere Mitmenschen"

 

 

(2) Er hat seinen Sitz in Axams und erstreckt seine Tätigkeit auf Axams, bei Bedarf und Möglichkeit auch auf die benachbarten Gemeinden

 

 

 

 

 

§ 2: Zweck

 

 

 

Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist bezweckt:

 

 

 

(1) Betreuung und Unterstützung älterer und pflegebedürftiger Mitmenschen in- und extern.

 

 

 

a)     Zur Betreuung zählen Tätigkeiten zur Förderung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens unserer Mitglieder und der Bewohner des Hauses Sebastian. Dazu zählen Gespräche, Ausflüge, singen, tanzen, basteln, spazieren gehen, Förderungen des Gedächtnisses, der Mobilität, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Kontakte zur Vermeidung von sozialer Isolation, Erkrankung, Demenz und Depression.

 

b)     Die Unterstützung wird aus einem Unterstützungsfond gewährt, der jährlich mit

 

€ 5000,- dotiert ist und mit 1.1. jedes Jahres auf diesen Betrag aufgefüllt wird.

 

Über die Gewährung und Höhe der Unterstützung jedes einzelnen Falles entscheidet der Vorstand mittels einstimmigen Beschlusses. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

 

 

(2) Beratung und Unterstützung in Pflegeangelegenheiten inkl. Kurzzeitpflege

 

 

 

(3) Pflege von Verbindungen mit ähnlichen Einrichtungen

 

 

 

(4) Anregungen und Vermittlung von Nachbarschaftsdiensten bzw. Information über mögliche Hilfe

 

 

 

(5) Aufbau bzw. Fortbildung eines Mitarbeiterkreises für soziale Hilfsdienste

 

 

 

(6) Telefonische Anlaufstelle für Einsame, psychisch Labile sowie Menschen in Konfliktsituationen.

 

 

 

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

 

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen und Materiellen Mittel erreicht werden.

 

 

 

(2) Als ideelle Mittel dienen

 

 

 

Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte

 

 

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

 

 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

 

b) Spenden

 

c) Förderungen

 

d) Eigenbeiträge der Senioren

 

 

 

 

 

$ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder

 

 

 

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche jene, die den Verein durch finanzielle Unterstützung fördern. Ehrenmitglieder sind solche, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

 

 

 

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Mitglieder Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.

 

 

 

(2) Über die Aufnahme con ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

 

 

(3) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach der Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlichen und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch den Gründer des Vereines.

 

 

 

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung

 

 

 

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Die Mitgliedschaft erlicht durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

 

 

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

 

 

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

 

 

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nut den ordentlichen Mitgliedern zu.

 

 

 

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

 

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), Der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15)

 

 

 

 

 

§ 9: Generalversammlung

 

 

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

 

 

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel  der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

 

 

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

 

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

 

 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Tagesordnung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

 

 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

 

 

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.

 

 

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

 

(9) Den Vorsatz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jähren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

 

 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

 

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

 

 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des

 

    Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

 

b) Beschlussfassung über den Voranschlag

 

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

 

d) Entlastung des Vorstandes

 

e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für 

 

     außerordentliche Mitglieder

 

f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

 

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen

 

     und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

 

§ 11: Vorstand

 

 

 

(1) der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus den Obmann uns seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, den Kassier und seinem Stellvertreter, und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

 

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder für unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

 

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

 

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

 (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

 

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jähren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

 

 

(8) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)

 

 

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

 

 

 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, in Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung

 

(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

 

 

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Im Kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgen zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

 

 

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

 

 

 

(2) Vorbereitung der Generalversammlung;

 

 

 

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

 

 

 

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

 

 

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

 

 

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

 

 

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

 

 

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

 

 

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.

 

 

 

(3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand

 

 

 

(4) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

 

 

(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

 

 

(6) Im falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

 

 

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

 

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

 

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

 

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

 

 

 

§ 15: Schiedsgericht

 

 

 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ in Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 

 

 

(2) Das Schiedsgericht setz sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentlichen Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

 

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 







 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

 

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

 

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

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